Bei Abgabe nach § 4 FamFG müsste Schöneberg (wenn es denn überhaupt zuständig wäre: Deutscher mit Wohnsitz im Ausland?)zur Übernahme bereit sein. Das wird es wohl nicht und ich sehe auch nicht, warum ein Gericht in Berlin die Aufsicht pp besser als das bisher zuständige Gericht führen kann, wenn Betreuter im Ausland lebt.
Man könnte dann wohl eher Abgabe ins Ausland über §§ 104 II, 99 III FamFG in Erwägung ziehen.