Amtswiderspruch-gutgläubiger Erwerb-Flurbereinigung

  • Hallo,

    im Rahmen einer Übergabe wurde eine Grunddienstbarkeit antragsgemäß wegen angeblichen Fristablaufs gelöscht. Das Recht wurde im Vertrag übernommen "soweit es nicht mit Eigentumsumschreibung zur Löschung gelangt."

    Die Frist ist jedoch gar nicht abgelaufen, das Recht wurde also zu unrecht gelöscht, also eigentlich Amtswiderspruch erforderlich. Aber hat evtl. ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb stattgefunden?

    Vor kurzem fiel das eigentlich belastete Grundstück in die Flurbereinigung, natürlich lastenfrei, das Ersatzgrundstück ist mit Flurstücksnummer, Beschrieb und qm-Zahl jedoch identisch. Hat dies eine Auswirkung auf die Möglichkeit des Widerspruchs?

    Vielen Dank schon mal!

  • ....Vor kurzem fiel das eigentlich belastete Grundstück in die Flurbereinigung, natürlich lastenfrei, das Ersatzgrundstück ist mit Flurstücksnummer, Beschrieb und qm-Zahl jedoch identisch. Hat dies eine Auswirkung auf die Möglichkeit des Widerspruchs? ...

    Bei der Flurbereinigung bleiben die Eigentumsverhältnisse identisch. Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 13. Januar 2014, Abruf-Nr.: 128596
    https://www.google.de/search?q=Begr%…chrome&ie=UTF-8
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Rechtsprechung hat diese dingliche Surrogation auch als ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an dem „verwandelten“ Grundstück bezeichnet (BGHZ 86, 226, 230 = NJW 1983, 1661; ähnlich BVerwGE 12, 1, 5; BayObLGZ 1985, 372 = BayObLG DNotZ 1986, 354 f.; BayObLGZ 1972, 242, 243 f. = MittBayNot 1986, 20). Es tritt also nicht ein Wechsel des Eigentums, sondern nur ein Wechsel des Eigentumsobjekts ein (BVerwGE 9, 288 = RdL 1959, 330; Schwantag/Wingerter, § 68 Rn. 2). …“

    Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb kann daher durch das Flurbereinigungsverfahren nicht stattgefunden haben. Und zuvor war dem Übernehmer das Recht dadurch, dass er es im Vertrag übernommen hat, ja bekannt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und ich muss doch nochmal nachfragen:

    Die Löschung der Dienstbarkeit ist ja beantragt worden, die Übernahme sollte nur erfolgen, falls das Recht nicht gelöscht werden kann. Da nun aber die (falsche) Löschung erfolgt ist, hat dann nicht der Erwerber gutgläubig erworben, da er darauf vertrauen darf, dass das Grundbuchamt richtigerweise gelöscht hat?

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