Kläger K hat an Beklagten B zwei gewerbliche Grundstücke vermietet, jeweils mit gesondertem Vertrag vom 1. Januar 2010. Gegenstand der Vermietung gem. dem Mietvertrag Nr. 1 ist ein schmaler Grundstückstreifen Flst-Nr. 100, auf dem der Mieter B ein Werbebanner anbringen kann. Gegenstand der Vermietung gem. dem Mietvertrag Nr. 200 ist ein großes gewerbliches Fabrikgelände.
Rechtshängig ist nur ein Streit betreffend den Mietvertrag Nr. 1 über das Flurstück Nr. 100. Der Mieter B stellt das Produkt P her, wofür er auch das große Grundstück Flst.-Nr. 200 gemietet hat mit Mietvertrag Nr. 2. Der Mieter B wird jedoch unter Beibehaltung seiner Identität Teil des D******-Konzerns. Dieser Konzern stellt (woanders) ein Produkt her, das auch der Vermieter K herstellt.
Früher war auf dem Werbebanner Reklame für B und dessen Produkt P. Seit B beim D-Konzern ist, erwähnt B auf dem Banner auch den D.
Der Unterlassungsklage - Wert 7.500 - des K gibt das Landgericht statt. B soll hiernach Reklame für D auf dem Banner unterlasen. B geht in die Berufung. Während die Berufung läuft, verhandeln die Anwälte von K und B wegen Produktionsverlagerung über die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages über das Werksgelände Flst.-Nr. 200 und konzipieren einen unterschriftsreifen (aber noch nicht unterschriebenen) "Nachtrag zum Mietvertrag Nr. 2", wonach dieser aufgehoben wird. Streitwert 1 Mio €.
In der Berufungsverhandlung vor dem OLG liegt der o. g. Nachtrag vor. Den Anwälten gelingt es im Termin, auch den Mietvertrag Nr. 1 über das Flurstück 100 im Verhandlungswege aufzuheben zu einem Termin 2 Monate nach der Verhandlung. Streitwert: 10.000 €. Der Unterlassungsrechsstreit ist dadurch erledigt, den so lange kann die D-Reklame noch hängen. So wird es auf 15 Seiten im Termin unter Verwendung des Entwurfs des Nachtrages protokolliert.
Das OLG meint, der Streitwert für die Terminsgebühr sei nur 7.500 € + 10.000 €, denn über anteilige 1 Mio € sei der Vergleich nur zu Protokoll genommen ohne Verhandung. Beide Anwälte sagen: wir haben über das Gesamtpaket verhandelt und uns gesamt verglichen. Das OLG meint: Verhandelt sei nur darüber worden, ob man den Nachtrag ausweite auf das Grundstück Flst.-Nr. 100 und die Unterlassung erledige, der Nachtrag selbst habe bei isolierter Betrachtung dagegen schon festgestanden.
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