Hat sich schon jemand näher beschäftigt? Meine Frage zielt auf den Gang des Verfahrens ab. Ist ein solcher Antrag (ohne Abhilfebefugnis) dem Beschwerdegericht unmittelbar vorzulegen oder ist eine Abhilfeentscheidung erforderlich?
Ich würde nach dem Wortlaut des § 62 Abs.1 FamFG sagen, dass keine Abhilfebefugnisbesteht und die Beschwerde unmittelbar an das Beschwerdegericht zu richten ist.
So lese ich auch Musielak/Borth, FamFG 5. Auflage 2015 Rn6.
Was meint Ihr dazu?
Gruß