Das Büro ist sich bei folgender Situation über die Abrechnung unschlüssig:
Der Mandant erteilt Auftrag gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird erstellt. Noch bevor der Widerspruch versendet wird, bittet der Mandant den Widerspruch zurückzunehmen.
Entsteht eine 3307?
Oder ist hier viel mehr eine vorzeitige Beendigung und somit eine 3306 VV abzurechnen?
Vielen Dank vorab.