Mal eine Frage an die hier anwesenden Notare (natürlich sind alle anderen nicht ausgeschlossen):
Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Notar lediglich seine Urkunden berichtigen darf?
Eingereicht wurde mir eine Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG durch GF, die zu berichtigen ist.
Dies tut nun der einreichende Notar. Zurecht?