Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Eine Mutter beantragt für sich und ihre beiden minderjährigenKinder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Antragsgegner ist der Vaterund Ehemann. Gepfändet wird wegen Unterhaltsforderungen der Kinder undEhegattenunterhalt aus einer vollstreckbaren Urkunde eines Notars. Gepfändetwerden soll nach § 850d ZPO.
Vertragliche Unterhaltspflichten unterliegen dem § 850d ZPOnur insoweit, wie sie vergleichbar sind mit den gesetzlichenUnterhaltsansprüchen. Der Kindesunterhalt entspricht der Düsseldorfer Tabelle.Bei dem Ehegattenunterhalt bin ich mir nicht sicher, da eine Grundlage für dieFestlegung nicht genannt wurde.
- Ist die Vollstreckung aufgrund eines Pfübsmöglich? Oder benötige ich mehrere?
- Wenn einer ausreicht und alle nach § 850d ZPOpfänden können, wie berechne ich den Freibetrag?
Bzgl. Nr. 1 würde ich zunächst nachfragen, auf welcherGrundlage der Ehegattenunterhalt festgelegt wurde. Wenn die gesetzliche nichtdie Grundlage ist, dann scheidet eine Pfändung nach § 850d eh aus und nur einegewöhnliche Pfändung ist möglich, dann werden zwei Pfüb benötigt.