Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 2 InsO werden als Berechnungsgrundlage die gesamten Einnahmen berücksichtigt, auch wenn diese die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen übersteigt.
Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 14 InsO werden als Berechnungsgrundlage maximal nur die Einnahmen berücksichtigt, die für eine 100 % Quotenzahlung an die Insolevenzgläubiger ausreichen.Beispiel: im RSB Verfahren ergiben sich Einnahmen auf dem Anderkonto des TH aus Erbschaft in Höhe 50.000 Euro. Zur Insolvenztabelle sind aber nur 25.000 Euro angemeldet. Hier würden man nur die 25.000 Euro als Berechnungsgrundlage nehmen.
Wie aber ist es bei § 6 InsO, wenn man über die Nachtragsverteilung mehr vereinnahmt als nötig. Berücksichtigt man bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung nur den Teil der Einnahmen , die zur 100 prozentigen Quotenzahlung erforderlich ist, oder auch den Überschuss?