Hallo zusammen,
weiß jemand, ob man zur Löschung aufgrund Unschädlichkeitszeugnis eine Ausfertigung mit RK-Vermerk benötigt oder die Ausfertigung reicht.
Seit der Gesetzesänderung zum Unschädlichkeitszeugnis ist dieses meines Wissens nach anfechtbar (und nicht mehr nur die Ablehnung).
Mir liegt eine Ausfertigung ohne RK-Vermerk vor. Eine RK-Vermerk wird in meinem Fall wohl auch nicht erteilt werden könne, da von der Anhörung des Betroffen abgesehen wurde (ist verstorben, Erben unbekannt).
Bisher konnte ich in keinem Kommentar/Internetdatenbank zu dieser Frage etwas finden. Kann mir jemand weiterhelfen?