Hallo zusammen,
ich habe gerade einen Antrag auf die Erteilung einer vollstreckbare Ausfertigung einer beim Amtsgericht verwahrten Grundschuldbestellungsurkunde zu bearbeiten. Den Antrag stellt die Bank als Gläubigerin. Die Urkunde datiert aus dem Jahr 2003 und die Ausfertigung wurde eingereicht. Beantragt ist die Erteilung einer Klausel auch, also zusätzlich zum Eigentümer, gegen einen Nießbraucher in Abt. II. Der Nießbrauch war zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung schon eingetragen.
Grundsätzlich gibt es ja den § 738 ZPO für Nießbraucher, aber ich würde ihn hier als nicht anwendbar sehen.
Ich stehe aber gerade absolut auf dem Schlauch.
Wie sind die Meinungen dazu? Ich bin für jeden Hinweis dankbar