Guten Morgen,
ich habe eine Sachverhalt vorliegen, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet:
Die Stadt I und die Frau N habe 2010 einen Tauschvertrag geschlossen.
Frau I erhielt ein Grundstück von der Stadt I. Im Gegenzug überlässt sie der Stadt zwei Grundstücke Flst. 32 (Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen, 33 Ruthen Laubholz aus den Gemeindewaldungen) und Flst. 31/2 (Gemeinderecht: wenn dieses Haus von einem Bürger, der nicht schon Eigentümer eines solchen ist, gekauft wird, erhält derselbe jährlich 33 Ruthen aus den Gemeindewaldungen). Die Gemeinderechet sindradizeirte Recht, sie tauchen im Beschrieb auf und sind nicht unter einer eigenen BV-Nr. gebucht.
Im Rahmen des Tauschvertrages haben beide Parteien erklärt, dass das Gemeinderecht an Flst. 31/2 erlöschen soll. Es wurde daraufhin gelöscht.
Die Parteien vereinbarten ferner unter Bezug auf Art. 80 III BayGO, dass das Ganze Gemeinderecht von Flst. 32 auf das von Frau N neu erworbene Grundstück übertragen wird. Dort ist es nun auch gebucht.
Nunmehr liegt mir eine Urkunde vor. Die Stadt und Frau N tragen vor, dass der Grundbuchbeschrieb unrichtig wäre. Es müsse heißen "Gemeinderecht zu einem gnazen Nutzanteil, 66 Ruthen". Im Folgenden überträgt die Stadt weitere 33 Ruthen.
Ich hab mir aus dem Archiv den alten Grundbuchauszug kommen lassen. Seit 1908 ist das Gemeinderecht ununterbrochen als "Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzanteil, 33 Ruthen Laubholz" eingetragen. Bloße Berichtigung dürfte damit ausscheiden.
Ich habe aber so meine Probleme damit, eine Übertragung von weiteren 33 Ruthen einzutragen. Laut Kommentierung ist eine inhaltliche Änderung der Rechte nicht möglich. Wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Recht handelt, dann könnte Art. 80 I BayGO entgegenstehen, der eine Neubegründung oder Erweiterung von Gemeinderechten entgegensteht. Im übrigen dürfte ich das Gemeinderecht dann ja sowieso nicht eintragen, weil das Grundbuch nur privatrechtliche Verhältnisse verlautbaren darf. Die privatrechtliche Natur des Gemeinderechts müsste mir erst in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen werden, was nicht möglich sein wird.
Liege ich da falsch?
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Stadt vor einigen Jahren schon diverse, aber nicht alle, Gemeinderechte abgelöst hat. Diese wurden dann im Grundbuch nicht gelöscht, sondern auf einem Stadtblatt gebucht. Hätten sie nicht gelöscht werden müssen, weil durch die Ablösung der öffentlich-rechtliche Charakter zu Tage tritt?
Vielen Dank schonmal für eure Denkanstöße.
MfG, ReD