Nachverpfändung: Rangvermerke? - weitere Grundschuld

  • Guten Morgen zusammen,

    III/1 aus April 1998 lastet an BV 1
    III/2 aus Mai 1998 an BV 2,
    III/3 aus 2015 an BV 3 und
    III/4 aus 2016 an BV 4.

    Es sind keine weiteren Rechte an diesen Grundstücken eingetragen.

    Nun werden im Rahmen einer Nachverpfändung (Antrag I des Notars) Erklärungen vom Eigentümer dahin gehend abgegeben, dass jedes der o. g. Rechte an den Grundstücken BV 1 bis 8 lasten soll und zwar ausdrücklich „unter Wahrung der bisherigen Rangverhältnisse“ und bzgl. III/1 und 2 „mit der Maßgabe, dass Fälligkeit der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung eintritt (§ 1193 Abs. 3 S. 2 BGB)“.

    Nach langem Lesen (insbes. Schöner/Stöber, RN2662) bin ich nun zu der Meinung gekommen, dass ein Rangvermerk bei der Eintragung der Nachverpfändungen nicht einzutragen ist (wegen Einheit von Haupt- und Nebenspalte) und bei III/1 und 2 vermerkt werden muss, dass Fälligkeit erst nach vorheriger Kündigung eintritt.
    Korrekt?
    Ich bin unsicher, ob die Erklärung des Eigentümers (unter Wahrung der bisherigen Rangverhältnisse) ausreichend ist, oder ob er „mehr sagen“ muss…

    Weiterhin wird noch (Antrag II des Notars) eine weitere Gesamtgrundschuld auf BV 1 bis 8 bestellt.
    Beide Anträge I und II sind – da hier solche Vermerke vom Notar nicht beachtet werden – zur gleichen Zeit eingegangen.
    Wenn ich die Nachverpfändungen unter Wahrung des bisherigen Rangverhältnisses eintrage (also ohne Rangvermerke), dann kann ich die neue Grundschuld ja auch ohne Rangvermerk eintragen, weil sie ja dann den Rang (letzten) bekommt, der offensichtlich („Antrag II“) gewollt ist. Richtig?

    Ich danke Euch herzlich!!

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, sind 4 der 8 Grundstücke bisher mit je einem Recht belastet. Diese haben also jeweils die 1. Rangstelle.
    Wieso dann Nachbelastung "im bisherigen Rangverhältnis"; die Rechte stehen doch bisher in keinem.


    Wenn z. B. das Recht, das bisher an BV 1 lastet, auf BV 2-8 erstreckt wird, hat es an BV 2-4 Rang nach den dort bereits eingetragenen Grundschulden, es sei denn, die jeweiligen Gläubiger räumen dem neuen Recht den Vorrang ein. Insgesamt müsste es dann wohl über eine Rangregulierung unter Mitwirkung aller Gläubiger laufen.

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, sind 4 der 8 Grundstücke bisher mit je einem Recht belastet. Diese haben also jeweils die 1. Rangstelle.
    Wieso dann Nachbelastung "im bisherigen Rangverhältnis"; die Rechte stehen doch bisher in keinem.
    Wenn z. B. das Recht, das bisher an BV 1 lastet, auf BV 2-8 erstreckt wird, hat es an BV 2-4 Rang nach den dort bereits eingetragenen Grundschulden, es sei denn, die jeweiligen Gläubiger räumen dem neuen Recht den Vorrang ein. Insgesamt müsste es dann wohl über eine Rangregulierung unter Mitwirkung aller Gläubiger laufen.

    Das stimmt natürlich. Ich hatte jedoch die Erklärung des Eigentümers „unter Wahrung der bisherigen Rangverhältnisse" so ausgelegt, dass die Rechte bzgl. der nachverpfändeten Grundstücke den gleichen Rang haben wie an der bereits belasteten BV-Nr..
    Dazu bräuchte ich ja dann - um das von Elbin genannte Beispiel fortzuführen - vom Gläubiger III/2 bis III/4 die Rücktrittserklärung damit III/1 auch an BV 2-4 die erste Rangstelle (wie bisher an BV 1) erhalten kann.
    Ist das wohl gewollt?
    :confused:

    Falls ich auf dem Holzweg bin, entschuldigt. Es ist warm. Und Freitagmittag.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!