Eintragungsvermerk nach Vereinigung enthält Balkon nicht mehr

  • Es wurde in einer Urkunde bewilligt zur Eintragung:
    Nutzungsänderung von Einheit A (Gewerberaum mit Dachterrasse) in Wohnungseigentum und Vereinigung von Einheit A mit Einheit B; Einheit B hat einen Keller.
    Sowohl Dachterrasse als auch Keller standen jeweils im Eintragungsvermerk des jeweiligen Eigentumsrechts.
    Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde wegen Nutzungsänderung erteilt.
    Die Urkunde hat, soweit maßgeblich, folgenden Wortlaut:

    "Die Unterzeichneten vereinigen Eigentumsrechte und bewilligen Eintragung im Grundbuch."

    Es folgt folgender (unnötiger) Zusatz:
    "Dementsprechend soll künftig statt der bisherigen Rechte A und B nur noch ein einheitliches Recht vorliegen, wie aus Anlage ersichtlich, und zwar: Miteigentumsanteil von (A+B Anteile), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im (Bezeichnung) verbunden mit Keller."
    Der neue Plan enthält keine Nummer auf der Dachterrasse, die der neuen vereinigten Einheit vorgelagert ist.

    Das Grundbuchamt meint jetzt, die Dachterrasse sei nicht mehr Teil des Sondereigentums.
    Ich halte dies für zweifelhaft. Zwar ist der neue Plan unglücklich, weil die Dachterrasse die Nummer nicht hat. Aber es ist ja bekanntlich nicht nötig, dass jeder Einzelraum dieselbe Nummer hat. Davon abgesehen ist (wenn man Dachterrassen und Balkone gleich behandelt) schon nach OLG München ZWE 2012, 37 automatisches Sondereigentum nach § 94 BGB gegeben.

    Eine teilweise Aufhebung des Sondereigentums ist nicht bewilligt worden, was aber Voraussetzung für eine Aufhebung wäre. Außerdem hätte der Gläubiger der Einheit mit der Dachterrasse ja einer teilweisen Aufhebung zustimmen müssen, was er nicht tat.
    Entscheidend ist außerdem: Eine Aufhebung der Sondereigentumseigenschaft geht nur durch Auflassung in der Form des § 925 BGB; hier war aber Beglaubigungsform gewählt worden.

    Ich halte aus diesen Gründen die Auffassung des Grundbuchamtes für falsch. Dass der Plan und die Formulierung des Zusatzes unglücklich und irreführend sind, ist richtig und wird bedauert.

    Ich möchte, dass der Eintragungsvermerk klarstellt, dass die Dachterrasse weiterhin zum Sondereigentum gehört. Ist die Fassungsbeschwerde hier der richtige Weg?
    Für Hinweise wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo.

  • Da Du von einer Fassungsbeschwerde ausgehst, muss die Eintragung ja bereits erfolgt sein. Das Fehlen der Nummerierung der Dachterrasse hätte vor Vollzug beanstandet werden müssen. Die Frage, ob sie trotz fehlender Kennzeichnung zum SE gehört, lässt sich mit dem Beschluss des OLG München vom 23. September 2011, 34 Wx 247/11, nicht begründen, da dieser Beschluss die Sondereigentumsfähigkeit von Räumen und Gebäudebestandteilen vermengt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1064838

    Allerdings ist richtig, dass es zur Aufhebung des SE an der Dachterrasse (und Umwandlung in Gemeinschaftseigentum) der Einigung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte, da niemand sich Gemeinschaftseigentum aufdrängen lassen muss. Aus diesem Umstand und der fehlenden Zustimmung dinglich Berechtigter ergibt sich mithin eindeutig, dass die Dachterrasse nach wie vor zum Sondereigentum der vereinigten Einheiten gehört. Zwar kann auch wegen des Gegenstands des Sondereigentums auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 7 III WEG), so dass die Erwähnung im Eintragungstext nicht zwingend erforderlich wäre. Wenn sich hier aber Widersprüche ergeben (die GB-Rechtspflegerin meint ja, dass Gemeinschaftseigentum entstanden ist), dann bedarf dies der Klarstellung. Um dies zu erreichen, erscheint mir die Fassungsbeschwerde geeignet (Briesemeister in (Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 71 GBO RNern 28, 29, Keller in Keller/Munzig, § 2 GBO RN 28).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Noch einmal hoch, weil die Sache eine interessante Wendung nimmt. Das GBA lehnt Klarstellung ab, weil "eingetragen worden sei, was beantragt wurde." Das stimmt natürlich, verkennt aber die Problematik.

    Die ursprünglichen Vermerke waren wie folgt:
    Einheit 1 war ursprünglich ein Teileigentum. Im Bestandsverzeichnis lautet es:
    "Miteigentumsanteil von …, Verbunden mit Sondereigentum an dem im 1. Obergeschoss gelegenen Gewerberaum nebst Terrasse, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nummer 1."

    Einheit 2 war ursprünglich ein Wohnungseigentum. Im Bestandsverzeichnis hieß es:
    "Miteigentumsanteil von …, verbunden mit Sondereigentum an der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung nebst Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nummer 2."

    Nach Vereinigung wurde das Blatt von 1 geschlossen. Auf dem Blatt von 2 wurde vermerkt:

    "Infolge Vereinigung mit dem bisher in Blatt …. verzeichneten Wohnungseigentum beträgt der hier verzeichnete Miteigentumsanteil nunmehr …. und ist verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. OG – rechts – gelegenen Wohnung nebst Keller, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet. Das Miteigentum ist nicht mehr durch das in Blatt …. Verzeichnete Sondereigentum beschränkt."

    Die Frage für mich ist, ob wir noch an der Stelle der unklaren Grundbucheintragung sind oder ob es sich schon um einen Fall der Unrichtigkeit im Sinne des § 892 BGB handelt. Mit anderen Worten: Kann es sein, dass das Grundbuchamt hier einen Vermerk gewählt hat, der auf die Aufhebung von Sondereigentum gerichtet ist. Ich halte das schon für fast fernliegend. Denn ein solcher Vermerk würde lauten (Böttcher BWNotZ 1996, 80, 83): "Der Gegenstand des Sondereigentums ist bezüglich eines Raumes geändert" oder ähnlich. Außerdem erwähnt mein Eintragungsvermerk hier ja nur die Vereinigung als Rechtsänderung; eine Eintragung, die auf Änderung des Sondereigentums zielt, Gleichwohl möchte ich die Möglichkeit einer Grundbuchunrichtigkeit ausschließen, um das richtige Rechtsmittel zu wählen.

    Ich glaube, Klarstellung ist richtig. Wie kann ich das Grundbuchamt davon überzeugen, dass die Klarstellung hier angezeigt ist? Es kann ja nicht sein, dass die "Übereinstimmung mit der Bewilligung" allgemein maßgebliches Kriterium ist, wenn schon die Bewilligung "schlecht" war, dies aber erst später aufgefallen ist.

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Wenn in Blatt 1 die Gewerbeeinheit 1 nebst Terrasse eingetragen war, dieses Objekt aber nach Blatt 2 übertragen wurde und dort lediglich vermerkt ist: "Infolge Vereinigung mit dem bisher in Blatt …(1) verzeichneten Wohnungseigentum“ beträgt der hier verzeichnete Miteigentumsanteil nunmehr…., dann fehlt es ja an der Darstellung der Änderung der Zweckbestimmung von Gewerberaum (= Teileigentum) in Wohnungseigentum. Diese Änderung müsste von allen Wohnungs- und Teileigentümern zur Eintragung bewilligt worden und als Inhaltsänderung eingetragen worden sein, s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…933#post1132933

    Ist die Verlautbarung der Änderung der Zweckbestimmung denn noch in Blatt 1 erfolgt ? Gibt es eine Bezugnahme auf die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung ?

    Ansonsten kann auch wegen des Gegenstands des Sondereigentums auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 7 III WEG).

    Wenn es in Blatt 2 lediglich noch eine Bezugnahme auf die Bewilligung gibt, die der Vereinigungserklärung zugrunde liegt, dann kann es eine Grundbuchunrichtigkeit i.S. d. § 894 BGB deshalb geben, weil dort das Sondereigentum an der Dachterrasse nicht mehr dargestellt ist, obgleich es nicht aufgegeben bzw. in Gemeinschaftseigentum umgewandelt wurde. Da sich daran gutgläubiger Erwerb anschließen kann, wäre die beschränkte Beschwerde nach § 71 Absatz 2 GBO zulässig (Kramer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 71 RN 121)

    Ist es hingegen beim Beschrieb der Wohnung Nr. 2 bei der Bezugnahme auf die ursprünglichen Bewilligungen zum Gewerberaum 1 und zur Wohnung 2 verblieben, dann wäre der Umstand, dass die Dachterrasse nunmehr statt zum Gewerberaum 1 zur Wohnung 2 gehört, durch die Bezugnahme auf diese Bewilligungen gedeckt. In diesem Fall wäre die erfolgte Eintragung nach ihrem Wortlaut aber missverständlich, sodass eine klarstellende Ergänzung der Eintragung erfolgen kann. In diesem Fall wäre die unbeschränkte Beschwerde auf Eintragung eines Klarstellungsvermerkes zulässig (BeckOK/Kramer, § 71 GBO RN 127 unter Zitat KG JFG 5, 397 (400); 15, 331 (333); OLG Düsseldorf DNotZ 1971, 724; BayObLG Rpfleger 2002, 303).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke schön. Die Inhaltsänderung Teileigentum zu Wohnungseigentum ist vor der Schließung des alten Blattes der Teileigentumseinheit eingetragen worden.
    Zum Thema "Bezugnahme auf die Bewilligung". Die neue Eintragung aus 2018, die ich referiert habe, ist einfach auf dem Bestandsverzeichnis "hintenan" gestellt worden. Das Bestandsverzeichnis sieht wie folgt aus:

    Alte Eintragung: "Miteigentumsanteil von (alter Anteil gerötet) am Grundstück...verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 nebst Keller..... Wegen Gegenstand und INhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom ...1982"

    Neue Eintragung: wie von mir referiert und Bezugnahme auf meine neue Bewilligung.

    Spricht dies ggf. dafür, dass die Bezugnahme auf die 1982-Bewilligung immer noch relevant sein könnte, weil ja oben gerötet lediglich der Miteigentumsanteil ist? Mir ist klar, dass Rötungen nicht konstitutiv sind, aber sie können ja für die Auslegung der Eintragung relevant sein.

    Das ist die Frage: ist das schon Unrichigkeit im Sinne von § 892 BGB oder ist das noch Unklarheit im Sinne von Fassungsbeschwerde?

    Wenn es Unrichtigkeit ist: Wäre nicht dann die Unrichtigkeit schon aus den Grundakten nachgewiesen (es hätte für Aufhebung Sondereigentum Auflassung bedurft, diese existiert aber nicht) und könnte ich schlicht die Berichtigung beantragen?

  • Wenn wegen des (Inhalts und) Gegenstands des Sondereigentums nur auf die 1982-Bewilligungen Bezug genommen ist, der Eintragungstext aber die Zugehörigkeit der Dachterrasse zum Sondereigentum der Einheit in Blatt 2 nicht mehr erkennen lässt, dann ist das mE ein Fall der Fassungsbeschwerde zwecks Eintragung eines Klarstellungsvermerks.

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