Es wurde in einer Urkunde bewilligt zur Eintragung:
Nutzungsänderung von Einheit A (Gewerberaum mit Dachterrasse) in Wohnungseigentum und Vereinigung von Einheit A mit Einheit B; Einheit B hat einen Keller.
Sowohl Dachterrasse als auch Keller standen jeweils im Eintragungsvermerk des jeweiligen Eigentumsrechts.
Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde wegen Nutzungsänderung erteilt.
Die Urkunde hat, soweit maßgeblich, folgenden Wortlaut:
"Die Unterzeichneten vereinigen Eigentumsrechte und bewilligen Eintragung im Grundbuch."
Es folgt folgender (unnötiger) Zusatz:
"Dementsprechend soll künftig statt der bisherigen Rechte A und B nur noch ein einheitliches Recht vorliegen, wie aus Anlage ersichtlich, und zwar: Miteigentumsanteil von (A+B Anteile), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im (Bezeichnung) verbunden mit Keller."
Der neue Plan enthält keine Nummer auf der Dachterrasse, die der neuen vereinigten Einheit vorgelagert ist.
Das Grundbuchamt meint jetzt, die Dachterrasse sei nicht mehr Teil des Sondereigentums.
Ich halte dies für zweifelhaft. Zwar ist der neue Plan unglücklich, weil die Dachterrasse die Nummer nicht hat. Aber es ist ja bekanntlich nicht nötig, dass jeder Einzelraum dieselbe Nummer hat. Davon abgesehen ist (wenn man Dachterrassen und Balkone gleich behandelt) schon nach OLG München ZWE 2012, 37 automatisches Sondereigentum nach § 94 BGB gegeben.
Eine teilweise Aufhebung des Sondereigentums ist nicht bewilligt worden, was aber Voraussetzung für eine Aufhebung wäre. Außerdem hätte der Gläubiger der Einheit mit der Dachterrasse ja einer teilweisen Aufhebung zustimmen müssen, was er nicht tat.
Entscheidend ist außerdem: Eine Aufhebung der Sondereigentumseigenschaft geht nur durch Auflassung in der Form des § 925 BGB; hier war aber Beglaubigungsform gewählt worden.
Ich halte aus diesen Gründen die Auffassung des Grundbuchamtes für falsch. Dass der Plan und die Formulierung des Zusatzes unglücklich und irreführend sind, ist richtig und wird bedauert.
Ich möchte, dass der Eintragungsvermerk klarstellt, dass die Dachterrasse weiterhin zum Sondereigentum gehört. Ist die Fassungsbeschwerde hier der richtige Weg?
Für Hinweise wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo.