Grundstücksteilung Genehmigung § 8 BauO NRW

  • Kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Meiner Erinnerung nach braucht das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundstücksteilung nicht die Vorlage der Teilungsgenehmigung, Ich finde hierzu aber nichts mehr. Vielen Dank im Voraus.

  • Meiner Kenntnis nach kommt der Beschluss vom 15. Zivilsenat des OLG Hamm:

    Entscheidungsdatum: 03.03.011
    Aktenzeichen: I-15 W09/10, 15 W 09/10

    Leitsatz:

    "Die Erforderlichkeit der Erteilung einer Genehmigung eines bebauten Grundstücks durch dieBauaufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 BauO NW begründet eine Übernahmesperre lediglich für das Liegenschaftskataster, nicht jedoch für das Grundbuch."

  • Ein „Hallo“ von mir in die Forumsgemeinde!


    Ich hole dieses Thema mal aus der Versenkung, da mir die neugefasste Bauordnung in Nordrhein-Westfalen schon ein wenig Magengrummeln verursacht.

    In o.g. Entscheidung des OLG Hamm zur BauO alter Fassung war von der so genannten „Katastersperre“ die Rede. Hierbei wurden in der BauO a.F. die Begriffe „Teilung“ und „Zerlegung“ (bzw. „Teilungsvermessung“) etwas unscharf, aber dennoch nachvollziehbar, unter dem Oberbegriff „Teilung“ zusammengefasst:


    „Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.“


    Dieser Passus fehlt in der BauO neuer Fassung komplett. In der mir vorliegenden Begründung zur Novellierung der BauO wird bei der Definition der Teilung auf die Definition des § 19 Abs. 1 BauGB verwiesen. Heißt das nun, daß die Genehmigung nach Landesrecht nun doch dem Grundbuchamt vorzulegen ist? Ich kann hier nicht klar erkennen, wer wann wem was vorzulegen hat. :nixweiss:

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…N&det_id=524028


    Hier wäre ich für Meinungen dankbar…..

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