Hello again
Ich soll eine Klausel für einen Vergleich erteilen (ja, ich bin leider zuständig - Schiedsamtsvergleich und NRW). Darin verpflichtet sich der ein Nachbar gegenüber einem anderen dafür Sorge zu tragen, dass seine Katze nicht auf das Nachbargrundstück läuft. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollen 50,- EUR an eine (hinreichend bestimmte) gemeinnützige Organisation gezahlt werden.
Ich war schon dabei eine Zwischenverfügung zu schreiben, dass eine Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt und daher Urkundsbeweis zu führen ist (der kaum zu erbringen sein wird, aber das ist ja wieder eine andere Baustelle), da frage ich mich, ob denn überhaupt ein vollstreckungsfähiger Inhalt vorliegt.
Jede einzelne Zahlungsverpflichtung ist von Höhe und Empfänger her klar, aber die Anzahl der Zahlungsverpflichtungen ergibt sich (naturgemäß) nicht aus dem Titel. So gesehen ist die Forderungssumme völlig ungewiss. Selbst wenn ich die Klausel erteilen könnte (gehen wir mal davon aus, der urkundliche Nachweis könnte geführt werden), wäre es dem Vollstreckungsorgan unmöglich allein aus dem Titel heraus festzustellen, in welche Forderung besteht. Und es kann m. E. nicht Aufgabe des Klauselverfahrens sein, die Höhe der Forderung festzustellen (so nach dem Motto "...wird die Klausel wegen dreier nachgewiesener Verstöße....erteilt")
Oder bin ich da auf dem Holzweg?