Im Grundbuch ist unter BV-Nr. 1 das Grundstück Flst. 222 mit 5.000 qm gebucht.
Unter BV-Nr. 2 ist das Grundstück Flst. 333 mit 300 qm und unter BV-Nr. 3 das Grundstück Flst. 333 mit 400 qm gebucht.
Der Eigentümer beantragt "...den Vollzug des Fortführungsnachweises 2016/2...". In diesem werden die vorgenannten Grundstücke zum neuen Grundstück Flst. 222 mit 5.900 qm verschmolzen.
Die Grundstücke sind in Abteilung II mit verschiedenen Rechten und in Abteilung III nicht belastet. Es ist demnach eine Vereinigung und eine Zuschreibung möglich, da die Rechte in Abteilung II ohnehin nur auf den ehemaligen Grundstücken lasten.
Nach einer älteren Rechtsprechung des BayObLG (DNotZ 72, 350; MüKo/Kohler Rz 9) ist im Zweifel die Vereinigung als Grundfall gewollt.
Können die vorliegenden Grundstücke aufgrund des Antrags vereinigt werden oder muss der Antrag konkretisiert werden?