Vormerkung zur Sicherung eines Wiederkaufsrecht

  • Hallo,

    ich bin etwas verunsichert und finde nicht wirkl. etwas über die Suchfunktion.

    Eingetragen werden soll eine Vormerkung zur Sicherung eines Wiederkaufsrecht für die Stadt...

    der Käufer erklärt

    a) die Vertragsfläche innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus zu bebauen

    b) die Vertragsfläche in unbebauten Zustand nicht zu veräußern.

    Ist die Bauverpflichtung eine Bedingung und trage ich es dann als bedingt und befristetes Wiederkaufsrecht ein?
    Oder ist es nur als befristetes Wiederkaufsrecht einzutragen?

    Sry. für die Frage vl. ist es auch einfach schon zu spät.

  • Achso ja also hier gibt es einen Baustein Vormerkung zur Sicherung des im Falle der Ausübung des diesem berechtigten zustehenden (bedingt und befristeten) wiederkaufsrecht entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung für. ..

    Ich würde es dann theoretisch wie oben eintragen, bin mir aber hinsichtlich der Bedingung unsicher.

    Danke werde mal in den Thread schauen

  • Vormerkung zur Sicherung des im Falle der Ausübung des diesem berechtigten zustehenden (bedingt und befristeten) wiederkaufsrecht entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung für. ..

    So schön ausführlich schreibt es der Schöner/Stöber in Rn 1604 auch. In Rn 1606 wird es mit "Auflassungsvormerkung" mehr auf den Punkt gebracht. Wie sonst bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums halt auch. Dann muss man sich um die Bedingung keine Gedanken mehr machen (Rn 1512).

  • Hallo,
    hierzu eine Kostenfrage:

    Die Bauverpflichtung erhöht den Wert des Eigentumswechsels, wird auch für den Wert der Vormerkung bzgl. dem Wiederkaufrechts eine 20 % Erhöhung hinzugerechnet?

    Ich bin grad ganz verwirrt... :oops:

  • Hallo,
    hierzu eine Kostenfrage:

    Die Bauverpflichtung erhöht den Wert des Eigentumswechsels, wird auch für den Wert der Vormerkung bzgl. dem Wiederkaufrechts eine 20 % Erhöhung hinzugerechnet?

    Ich bin grad ganz verwirrt... :oops:

    Der Gegenstandswert des Wiederkaufrechts ist nach §§ 45 Abs. 3 i. V. m. 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG aus dem hälftigen Wert des vorgemerkten Rechts zu entnehmen. Das wäre im Falle einer Vormerkung zur Sicherung des Wiederkaufsrechts der Grundstückswert, denn das Wiederkaufsrecht selbst kann dinglich nicht gesichert werden, vielmehr nur der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks (Schöner/Stöber, RdNr. 1604 ff.). Der Grundstückswert ist zum Zeitpunkt der Eintragung zu ermitteln. Damit bist du wieder beim Wert nach § 47 GNotKG, erhöht um den Wert nach § 50 Nr. 3 GNotKG. Also die Antwort auf deine Frage ist ja.

    Einmal editiert, zuletzt von Randy (7. Februar 2022 um 16:25)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!