Hallo,
ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde, in welcher die Mutter in Teil A) ein Schuldanerkenntnis dahingehend abgibt, ihrer Tochter (minderjährig) einen Betrag (ein Darlehen) i.H.v. _ € + _ % Zinsen zu schulden.
In Teil B) wurde dann separat eine entsprechende Grundschuld zu Gunsten der Minderjährigen bestellt.
Eigentlich sind mir im Grundbuchverfahren ja die Hintergründe der Bestellung total egal; liegt eine Bewilligung der Betroffenen vor, trage ich ein.
Hier weiß ich jedoch, dass das Grundgeschäft aufgrund fehlender Mitwirkung eines Pflegers für das minderjährige Kind unwirksam ist, weil die Mutter von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die Grundschuld wird demnach ohne Rechtsgrund erworben. Wenn ich die Grundschuld eintrage, weil der Erwerb der Grundschuld - separat betrachtet - lediglich rechtlich vorteilhaft ist, mache ich das Grundbuch wissentlich unrichtig.
Im Schöner/Stöber wird in Rn. 3562 ausgeführt, dass wenn der einseitigen Bewilligung materiell-rechtlich eine Einigung zwischen Vertretenem und Vertreter zugrunde liegen muss (wie hier bei Grundschuldbestellung erforderlich, Sch./St. Rn. 2280), für das Grundbuchamt stets offenkundige Zweifel an der Wirksamkeit der dinglichen Einigung bei vorhandenem Vertretungsausschluss bestehen. Das Grundbuchamt hat die Pflicht das Grundbuch richtig zu halten und ist hierfür berechtigt, eine Beanstandung anzuzeigen und die Eintragung abzulehnen.
Trage ich die Grundschuld nun ein aufgrund der Trennung von materiellem und formellem Recht oder beanstande ich das unwirksame Grundgeschäft, weil es im vorliegenden Fall offenkundig ist?
Vielen Dank schon einmal !!!