Liebe Gemeinde,
folgende Kostenfrage bereitet mir einiges Kopfzerbrechen:
Konstellation: Kläger K verklagt den Beklagten B. B verkündet dem Streithelfer S den Streit und unterliegt in I. Instanz. S tritt in II. Instanz bei und legt - ohne weitere Beteiligung des B - Berufung ein. K beantragt, die Nebenintervention und die Berufung zurückzuweisen. Sowohl über den Zwischenstreit nach § 71 Abs. 1 ZPO als auch über die Berufung wird mündlich verhandelt. Das "Zwischen- und Endurteil" lautet u.a.:
- Die Nebenintervention des S wird zugelassen.
- Die Kosten des Zwischenstreits trägt K.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen K zu 45 % und S zu 55 %.
- Der Streitwert für den Zwischenstreit und für das Berufungsverfahren wird auf 100 T€ festgesetzt.
So weit bin ich:
Das Zwischenverfahren gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug, so dass für K und N jeweils nur einmal Verfahrens- und Terminsgebühren angefallen sind. Auch bleibt es bei den 4,0 Gerichtskosten für das gesamte Verfahren.
Frage: Wie sieht der Ausgleich von Gerichts- und Anwaltskosten in II. Instanz aus? Was bewirkt die unterschiedliche Quotelung von Zwischenstreit und Berufungsverfahren? Führt dies im Ergebnis gar zu einer Gesamtquote für K von 72,5 % und N von 27,5 %? Und wie bin ich überhaupt auf diese Quote gekommen?
Es wäre toll, wenn mich hier jemand vom Holzweg auf den tugendhaften Pfad zurückführen könnte.