Hallo, habe folgenden Fall:
Wohnrecht soll für Ehegatten nach § 428 BGB auf Gegenseitigkeit bestellt werden mit der Maßgabe, dass das Recht bei Tod eines Berechtigten dem anderen allein zustehen soll.
Geht das? Ich lese im HRP 15. Auflage Rn 1244 heraus, dass in diesem Fall wohl zwei Rechte für jeweils einen Ehegatten im Gleichrang bestellt werden müssten.