Wenn die förmliche Festsetzung der Vergütung beantragt wird, kann man nicht einfach auf die bloße Zahlbarmachung ausweichen. Auch kann man nicht sagen, ich kümmere mich nicht um das Gesetz, weil seine Umsetzung zu Mehrarbeit führt.
Gem. § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist die Zahlbarmachung gesetzlich zulässig. Davon, dass man sich über einen Antrag nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG hinwegsetzen soll, war hier m.E. bislang nicht die Rede. Ich kenne es aus der hiesigen Praxis auch so, dass zumeist kein Antrag auf förmliche Festsetzung gestellt wird.
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