Guten Morgen zusammen!
Mir liegt ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aus Österreich vor, in welchem auch laufender Unterhalt tituliert ist. Ebenso liegt die Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über Entscheidungen in Ehesachen vor. Kann aufgrund dieser Bescheinigung die Zwangsvollstreckung wegen der Unterhaltsforderungen betrieben werden oder bedarf es einer gesonderten Bescheinigung / Vollstreckbarerklärung?
Danke vorab!