Ist die Ausschlagung in Rheinland-Pfalz auch bei den Stadtverwaltungen möglich ?
Gem. § 129 BGB ist lt. Kommentar die amtliche Beglaubigung durch Verwaltungsbehörden keine öffentl. Beglaubigung im Sinne des § 129 BGB und ersetzt diese auch nicht (§ 34 Abs.1 S. 2 Nr. 2 VwVfG), aber die Ausschlagenden verweisen auf §§2,1 BeglG.