Hallo
folgender Fall:
Durch Urteil des LG muss der Beklagte dem Kläger ~ 37.600 € nebst Zinsen zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheit iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hinterlegt.
Der Beklagte legt Berufung ein. Das OLG ändert das Urteil des LG teilweise ab. Wegen ~ 1.400 € bleibt das Urteil aufrechterhalten, die restlichen 36.200 € nebst Zinsen werden zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das Urteil des OLG ist vorläufig vollstreckbar. Keine Sicherheitsleistung und keine Abwendungsbefugnis des Sch.
Der Kläger beantragt unter Vorlage beider Urteile (ohne Rechtskraftvermerk) die Herausgabe der eingezahlten Sicherheit.
Brauche ich nun eine Bewilligung des Beklagten, weil ihm die Summe ja auch für den durch die ungerechtfertigte Vollstreckung entstandenen Schaden haftet? Oder darf ich grundsätzlich nur einen Teil auszahlen? Ich werde aus den Kommentaren nicht wirklich schlau.
Danke