Hallo,
ich bin jetzt seit ca. 2 Jahren bei einem Grundbuchamt in Württemberg tätig und bin noch nicht so "sattelfest" .
Folgender Sachverhalt:
Der Verlauf eines Baches wurde geändert.
Eine Teilfläche des bisherigen Baches wurde zugeschüttet, nunmehr im Grundbuch gebucht und wird von der Gemeinde an Privateigentümer veräußert.
Der neue teilweise Bachverlauf liegt nunmehr auf dem Grundstück (Flst. 11) einer Erbengemeinschaft und ist im Grundbuch als Freifläche gebucht.
Ein Fortführungsnachweis liegt vor.
Die Gemeinde beantragt nunmehr aufgrund einer Bescheinigung, welche sich auf den Fortführungsnachweis bezieht, ihre Eintragung als Eigentümerin
des entsprechenden Flst. 11.
Ich habe mir einen Kommentar zum Wassergesetz (BW) besorgt und werde nicht so recht schlau.
Es findet ja wohl tatsächlich kraft Gesetzes ein Wechsel von Privat- in Öffentliches Eigentum statt.
Der Antrag ist dann ein Berichtigungsantrag und aus der Bescheinigung in Verbindung mit dem FN ist ja auch klar, dass es sich nunmehr um ein Gewässer 2. Ordnung
handelt.
Aber kann ich tatsächlich die Erbengemeinschaft einfach so enteignen? Die müssten nach meinem Gefühl doch irgendwie mit einbezogen werden, in dem sie z.B. eine
Zustimmung erteilen.
Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen.