Guten Morgen,
es gehen eigene Pensionsansprüche als Beamter undVersorgungsansprüche als Beamtenwitwe als Überweisung von einem LBV auf einP-Konto ein.
Aus den vorgelegten Versorgungsbescheiden ergibt sich diePfändung der eigenen Versorgungsansprüche, aber nicht die Pfändung derWitwenversorgung. Zudem ist lediglich der Nettobetrag der Witwenversorgungausgewiesen.
Das LBV rechnet beide Versorgungsleistungen zusammen undermittelt so den pfändbaren Betrag. Ich habe Zweifel, ob das korrekt ist,solange kein Gläubigerantrag gemäß § 850e ZPO vorliegt. Kurios erscheint mirauch, dass das LBV trotzdem noch die Witwenrente zusätzlich auszahlt.
Meiner Meinung handelt es sich um zwei unabhängig voneinanderbestehende Zahlungen aus unterschiedlichem Rechtsgrund, sodass die pfändbarenBeträge aus den einzelnen Versorgungen zu berechnen wären.
In Bezug auf § 850k ZPO kann ich beim derzeitigen Stand derDinge den Sockelbetrag nur in Höhe der unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO bzgl. der eigenen Versorgungsansprüche freigeben, da nur insoweit eine Doppelpfändung nachgewiesen ist.
Zustimmung/Bedenken?
Danke!
Gruß
Alfons