Hallo zusammen,
mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem die Erben von einem gerichtlich bestellten Erbenvertreter nach Schweizer Recht vertreten werden. Beigefügt ist die rechtskräftige gerichtliche Verfügung über dessen Ernennung in beglaubigter Form. Zudem wurde der gegenständlich beschränkte Erbschein mit eingereicht.
Reicht mir diese Ernennungsverfügung als Nachweis der Verfügungsbefugnis? Und wenn ja in welcher Form?
Zudem ist die Frage aufgetaucht, ob noch eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird. Dies wäre ja beim deutschen Nachlasspfleger der Fall.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.