Hallo zusammen!
Mir liegt ein KFA vor, in welchem auch Kosten für die Vertretung des Antragstellers in einem vorausgegangenen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Das Verfahren hier (beim Prozessgericht) begann mit einer Klage, in der es u.a. heißt: „Nachdem der Beklagte im Mahnverfahren vor dem Mahngericht … , Az. …, am …, Widerspruch erhoben hat, erheben wir Namens und mit Vollmacht der Klägerin Klage mit den folgenden Anträgen …“
Eine Abgabe vom Mahngericht an uns als Prozessgericht ist jedoch nicht ersichtlich. Vermutlich war ein Abgabeantrag nicht gestellt worden, sondern nach dem Widerspruch im Mahnverfahren direkt Klage bei uns eingereicht worden.
Mir stellt sich nun die Frage, ob ich in einem solchen Falle überhaupt Kosten des Mahnverfahrens bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen kann. Sind diese von meiner Kostengrundentscheidung („Kosten des Rechtsstreits“) überhaupt umfasst, wenn es gar keine Abgabe an uns gab?
Und greift hier überhaupt KV Nr. 1210 Abs. 1 GKG? Also kann unsere Kostenbeamtin die im Mahnverfahren entstandene Gerichtsgebühr überhaupt anrechnen? Nach dem Wortlaut würde ich das verneinen, weil der Gesetzgeber eindeutig von einer Abgabe ausgeht…
Für Ideen, schlaue Gedanken und Lösungsvorschläge wäre ich sehr dankbar!