Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich brüte kurz vor dem Wochenende über einer Kostenausgleichung und habe inzwischen vermutlich einen Knoten im Hirn.
Die Parteien haben sich verglichen, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten zur Last. Soweit noch alles unproblematisch.
Beiden Parteien wurde Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Einen entsprechenden Fall hatte ich bisher noch nie und nun stehe ich da und habe mich zwischen Kostenausgleichung, PKH-Gebühren-Auszahlung und - Einziehung,Übergang auf die Staatskasse und Wahlanwaltsgebühren verirrt. Ich versuche mein Problem mal zu verbalisieren:
Bei der Kostenausgleichung ist die Einigungsgebühr bei beiden Parteien nicht anzusetzen, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Reisekosten sind aber, soweit entstanden, zu berücksichtigten. Im Rahmen der Auszahlung der PKH-Vergütung stehen den Anwälten aber auch die Einigungsgebühren zu. Dafür im vorliegenden Fall keine Reisekosten, weil eine entsprechende Beschränkung im PKH-Beschluss erfolgt ist.
Die Ratenhöhe bei der Beklagten ist so hoch, dass auch die Einziehung der Wahlanwaltsgebühren erfolgen kann. Ordne ich das mit Beschluss an? Oder erfolgt erst die Kostenausgleichung? Kann überhaupt eine Kostenfestsetzung erfolgen oder stelle ich dabei direkt fest, dass die Forderung auf die Staatskasse übergegangen ist und nehme diesen Betrag dann mit in den PKH-Ratenplan?
Und versteht man mein Problem überhaupt? Ich bin in dem Fall tatsächlich gänzlich überfordert, womit ich anfangen muss/soll. Bitte bitte helft mir! Gerne auch mit Fundstellen, wo ich einen Ansatz finden kann.
Ich danke euch und wünsche schon mal ein schönes Wochenende!