Meine Frage ist sehr speziell, aber vielleicht gibt es doch jemanden, der mir (zumindest in Teilen) helfen kann.
Ich bin bei einem Nachlassgericht in Baden-Württemberg tätig. Zum Nachlass gehört ein Hof (nach Höferecht) in Rheinland-Pfalz.
Als Erben wurden durch Testament A, B und C eingesetzt. C wurde unter der auflösenden Bedingung als Erbe eingesetzt, dass er ohne Vereinbarung von Gütertrennung und ohne Abschluss eines Erbverzichtvertrags heiratet. Es werden im Rahmen einer Teilungsanordnung verschiedene Dinge geregelt. Unter anderem soll C den Hof in Rheinland-Pfalz bekommen.
Es wurde ein "auf die Hoffolge beschränkter Erbschein" durch das hiesige Nachlassgericht erteilt, wonach C Hoferbe aufgrund Höferechts geworden ist.
Nun wurde (Jahre später) geltend gemacht, dass damals nicht geprüft wurde, ob C ohne Vereinbarung von Gütertrennung und ohne Abschluss eines Erbverzichtsvertrags geheiratet hat und damit nicht Erbe geworden ist. Es muss daher eine Einziehung geprüft werden.
Da der Hof sich im Bundesland Rheinland-Pfalz befindet, habe ich in den dort gültigen Vorschriften (nicht in den für BW gültigen Vorschriften) geschaut.
Gemäß §30 Abs.2 des
Landesgesetz über die Höfeordnung (HO - RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967 ist für die Erteilung sowie die Einziehung eine solchen Erbscheins das Landwirtschaftsgericht zuständig.
Wenn ich es also richtig verstanden habe, hätte der Erbschein damals gar nicht von dem Nachlassgericht erteilt werden dürfen, sondern hätte von dem Landwirtschaftsgericht erteilt werden müssen. Für eine Einziehung (eventuell wegen inhaltlicher Unrichtigkeit im materiellen Recht oder wegen sachlicher Unzuständigkeit) wäre auch das Landwirtschaftsgericht zuständig. Gilt das auch für den Fall, dass fälschlicherweise durch das Nachlassgericht ein solcher Erbschein erteilt wurde oder muss das Nachlassgericht SEINEN falschen Erbschein selbst einziehen?