Das Grundstück 1 soll mit einer Grunddienstbarkeit für ein Flurstück 2 und ein Flurstück 3 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eingetragen werden. Die Flurstücke 2 und 3 bilden jedoch Wohnungs- und Teileigentum. bzw. sind in WEG aufgeteilt., also z.B. 10/100 Miteigentumsanteil an den Flurstücken 2 und 3 verbunden...
Kann eine Grunddienstbarkeit für die Flurstücke 2 und 3 als herrschendes Grundstück eingetragen werden?
Müsste es nicht heißen für den jeweiligen Eigentümer des 10/100 Anteils usw?
Kann die Grunddienstbarkeit für das Grundstück 1 und die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft eingetragen werden? Das wäre dann doch eine Beschränkt persönliche Dienstbarkeit?.