Guten Morgen,
mich würde mal interessieren, ob jemand die Rechtsgrundlage für die Siegelbefugnis von Deichverbänden in Nds. parat hat.
Die Deichverbände siegeln teilweise ihre Erklärungen selbst, eine Rechtsgrundlage hierfür kann aber nicht genannt werden. Es ergibt sich weder aus der Satzung noch aus den einschlägigen Gesetzen (Nds. Deichgesetz, Wasserverbandsgesetz (=hieraus ergibt sich nur, dass ein Verband Körperschaft öffentlichen Rechts ist), Nds. AGWVG) etwas. Nur, weil die Verbände KdÖR sind, heißt es doch nicht, dass sie gleich siegelführend sind oder? Könnte mir das einzig deshalb erklären, weil sie selbstverwaltend sind gem. § 1 Abs. 2 WVG und sie deshalb Selbstverwaltungskörperschaften sind, die nach Hügel, GBO Kommentar, 3. Auflage, § 29 GBO Rn. 186 als Behörde gelten. Aber ob sie deshalb gleich siegelberechtigt sind?
Vielleicht kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, woraus sich das ergibt. Vielen Dank!