Verstehe ich jetzt nicht. Ist doch überall im gehobenen Dienst so, dass man über A13z nicht ´rauskommt, wenn man originäre Aufgaben des gehobenen Dienstes erfüllt. A14 und höher sind Führungsaufgaben des höheren Dienstes, die z.T. dann eben mit Menschen, die vorher dem gehobenen Dienst angehört haben, besetzt sind. Man kann sicherlich darüber streiten, ob Führung und Sacharbeit bei der Dienstpostenbewertung immer zutreffend eingruppiert sind. Aber welche Besonderheit sich da für Rechtspfleger ergeben soll, sehe ich nicht.
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