In einer Wohnungseigentumsanlage ist im Bestandsverzeichnis eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG nicht vermerkt. So weit so gut.
Allerdings findet sich in der Teilungserklärung folgender Passus:
"Zur Übertragung des Wohnungseigentums, außer im Wege der Zwangsvollstreckung, soll grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Verwalters eingeholt werden. Jedoch wird zunächst darauf verzichtet, eine entsprechende Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen."
Es handelt sich hierbei nur um eine beglaubigte Fotokopie der TE, das ursprüngliche Stammblatt habe ich noch nicht. Aber ich denke, dass es die richtige Teilungserklärung ist, da in der Akte auch ein VN ist, der als Altbestand das Flurstück aus der Teilungserklärung und als Neubestand das im WEG verzeichnete Flurstück ausweist.
Ich habe deshalb nochmals genau nachgeschaut, weil bei dem Zähler des MEA im Grundbuch offenbar eine Ziffer vergessen wurde. Anstatt 170/1000 - wie in der Teilungserklärung vermerkt - wurden im Grundbuch nur 70/1000 eingetragen. Das WEG wurde in den 70ern eingetragen und natürlich hat das Eigentum schon mehrfach gewechselt.
Ist das jetzt eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, die über § 7 Abs. 3 WEG doch eingetragen ist und scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Miteigentumsanteils aus, weil die Summe der Miteigentumsanteile nicht mehr 1000/1000 ist und der Fehler damit offensichtlich ?