§ 12 WEG

  • In einer Wohnungseigentumsanlage ist im Bestandsverzeichnis eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG nicht vermerkt. So weit so gut.

    Allerdings findet sich in der Teilungserklärung folgender Passus:

    "Zur Übertragung des Wohnungseigentums, außer im Wege der Zwangsvollstreckung, soll grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Verwalters eingeholt werden. Jedoch wird zunächst darauf verzichtet, eine entsprechende Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen."

    Es handelt sich hierbei nur um eine beglaubigte Fotokopie der TE, das ursprüngliche Stammblatt habe ich noch nicht. Aber ich denke, dass es die richtige Teilungserklärung ist, da in der Akte auch ein VN ist, der als Altbestand das Flurstück aus der Teilungserklärung und als Neubestand das im WEG verzeichnete Flurstück ausweist.

    Ich habe deshalb nochmals genau nachgeschaut, weil bei dem Zähler des MEA im Grundbuch offenbar eine Ziffer vergessen wurde. Anstatt 170/1000 - wie in der Teilungserklärung vermerkt - wurden im Grundbuch nur 70/1000 eingetragen. Das WEG wurde in den 70ern eingetragen und natürlich hat das Eigentum schon mehrfach gewechselt.

    Ist das jetzt eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG, die über § 7 Abs. 3 WEG doch eingetragen ist und scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Miteigentumsanteils aus, weil die Summe der Miteigentumsanteile nicht mehr 1000/1000 ist und der Fehler damit offensichtlich ?

  • Ich würde die gleichen Auslegungsgrundsätze heranziehen wollen, wie sie das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Zivilsenat, im Beschluss vom 22.07.2019, 5 W 32/19, herangezogen hat. Dort wurde in einem Erbbauvertrag lediglich eine Regelung für die Veräußerung des Erbbaurechts durch den ersten Erbbauberechtigten getroffen, die weiteren Übertragungen des Erbbaurechts betraf diese Regelung nicht.

    Wenn vorliegend „zunächst darauf verzichtet (wird), eine entsprechende Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen", dann ist sie (mangels Eintragung) auch nicht dinglicher Inhalt des Wohnungseigentums geworden, so dass es auf die Frage, ob es nach materiellem Recht einer Zustimmung bedarf, nicht ankommen kann.

    Zur zweiten Frage hilft Dir vielleicht dieser Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post907206

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Puuuh, das wäre ja schon eine gute Nachricht !

    Eine Kleinigkeit muss ich noch ergänzen:

    Die Teilungserklärung ist nicht notariell beurkundet, sondern - anders als im Fall des OLG Saarbrücken - nur beglaubigt worden. Man kann dann aber hoffentlich trotzdem nicht auf die Idee kommen, dass die Leute mit "eintragen" eigentlich "vermerken" gemeint haben.

    Aber unter Berücksichtigung der dort genannten Auslegungsregeln sehe ich das nun auch so, dass die Zustimmung des Verwalters nur auf schuldrechtlicher Ebene erforderlich sein soll.

    Den Link wegen meiner zweiten Frage schaue ich mir in Ruhe noch an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!