• Hallo!

    Ich soll eine Rückauflassungsvormerkung eintragen. Der Rückübertragungsanspruch soll u.a dann entstehen wenn das persönliche Verhältnis zwischen dem Veräußerer und Erwerber nachhaltig gestört wird. Die Voraussetzung soll als erfüllt angesehen werden, wenn über die Verschlechterung eine schriftliche Mitteilung durch den Veräußerer an den Erwerber geschickt wird.

    Kann man einen solchen Anspruch durch Vormerkung sichern?

  • Grundsätzlich schon (Vertragsfreiheit).

    Wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, muss aber der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sein. Hierzu führt das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.07.2006 (Rpfleger 2006, 648) folgendes aus:

    "Dieser (Bestimmtheitsgrundsatz, Anm. von mir) erfordere zwar, dass der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar sei. Hierfür sei jedoch ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sei, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet seien. Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden könne (BGHZ 35, 22, 26 ff.; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zweibrücken, Deutsche Notarzeitung 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1993, 331)."

    Diese Voraussetzungen halte ich bei Deinem Anspruch nicht für gegeben.
    Fraglich ist, ob die schriftliche Mitteilung hierüber den Nachweis führen kann.

    Das geht m.E. auch nicht, da ich die Sache ähnlich gelagtert sehe wie bei einer Meldebescheinigung als Nachweis der Löschbarkeit eines Wohnrechts, z.Bsp. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…recht+bedingung

    Nach meiner Erinnerung wurde zwischenzeitlich, entschieden, dass es nicht in der Parteimaxime liegt, dem Prozessgericht sozusagen vorzuschreiben, wie der Nachweis der Bedingung geführt werden kann, ich finde die Entscheidung aber jetzt nicht. Etwas anderes wäre es nach der von mir erinnerten Entscheidung (welches OLG ?), wenn die Übersendung der Mitteilung an sich zur Bedingung gemacht werden würde. Dann wäre aber nicht die Zerrüttung der Beziehung, sondern die Übersendung der Mitteilung die Bedingung - was m.E. in Richtung reine Willkür gehen würde ??

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