Hallo,
mich beschäftigt eine Frage, die hier zu einer Diskussion geführt hat. Da sie allgemeiner Natur ist, dachte ich mir, dass sie in den Zivilbereich ganz gut reinpasst.
Es musste ein Beschluss an mehrere Erben (A und B) zugestellt werden. Der Erbe B war minderjährig und wurde von C vertreten, was sich auch aus der Akte (nicht aber aus dem zuzustellenden Beschluss) ergab.
Vom Rechtspfleger wurde die Zustellung an A und B verfügt. Die Zustellungen wurden genau so von der Geschäftsstelle ausgeführt (an B persönlich und nicht an C als gesetzlichen Vertreter wegen § 170 ZPO). Nun ist ja eigentlich die Geschäftsstelle für das Zustellwesen zuständig wegen § 168 ZPO. Laut dem Münchener Kommentar zur ZPO 5. Auflage 2016 zu § 168 ZPO ist die Geschäftsstelle an die Anordnung durch den Rpfl. gebunden.
Heißt das nun für mich, dass die Geschäftsstelle nicht prüfen muss, ob für die Zustellung an den Zustelladressaten (hier B) eine ZU an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat, sofern der Rechtspfleger die ZU an den gesetzlichen Vertreter nicht ausdrücklich verfügt?
Ich hatte eigentlich gedacht, dass die Geschäftsstelle ebenfalls ein Auge darauf werfen muss.
Die gleiche Problematik würde ja auch bei einer ZU z. B. an eine GmbH auftreten. Auch hier müsste genau drauf geachtet werden, wer als Zustellungsadressat in der ZU auftaucht.
Für eure Meinungen wäre ich dankbar