§1010 BGB Ausschluss der Gemeinschaft, Änderung der Miteigentumsanteile

  • In den Grundbüchern sind im Bestandsverzeichnis je 1/6 ME- Anteile je einem Grundstück zugeordnet, die in Abt. II jeweils gemäß §1010 mit einem Ausschluss der Gemeinschaft belastet sind.
    Nun ändert der Eigentümer die Größe der so gebuchten Miteigentumsanteile ordnet diese den Grundstücken neu zu.
    Teilweise werden es nur noch 1/12 Anteile, teilweise auch größere 1/3 Anteile.
    In der Urkunde heißt es:
    Nach Neubildung der Miteigentumsanteile sollen sich die Anteilsbelastungen auf die neuen Miteigentumsanteile beziehen, was zur Eintragung bewilligt wird.

    Geht das so einfach? Muss man das als Inhaltsänderung verstehen?

  • Eigentlich kann es sich nicht um eine Inhaltsänderung handeln, da ja nicht der Inhalt, sondern der Belastungsgegenstand geändert wird. Der MEA ist zum einen Belastungsgegenstand (BayObLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 26.03.1973, BReg 2 Z 11/73, Rz. 37; Nusser in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB | Sachenrecht, 4. Auflage 2016; § 1010 RN 9) und gibt zum anderen den begünstigten (anderen) Miteigentümer an (P. Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR
    Stand: 15.08.2019, § 1010 RN 17). Mit dem Inhalt der Eintragung, aus der sich die einzelnen Nutzungs- und Verwaltungsmaßnahmen ergeben, hat der MEA daher zunächst einmal nichts zu tun.

    Würde für das Nebengrundstück ein einziges Grundbuchblatt geführt und wären dort verschiedene Miteigentümer eingetragen, dann würde sich der Inhalt der Benutzungsregelung durch die Übertragung von Miteigentumsanteilen ja auch nicht ändern. In solchen Fällen kann die einmal zustande gekommene Belastung im Sinne von § 1010 Abs. 1 BGB nur durch eine neue wirksame Vereinbarung der Miteigentümer und deren Eintragung im Grundbuch geändert werden (s. OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 20.02.2018 - 34 Wx 109/17, Rz. 58; Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1010 RN 7).

    Andererseits wird nach überwiegender Ansicht bei einem Alleineigentümer die Buchung nach § 3 Abs. 4–6 GBO zugelassen (beck-online.GROSSKOMMENTAR/Müller, § 1010 BGB RN 24.2 mwN in Fußnote 78).

    Der Alleineigentümer kann aber nicht Miteigentumsanteile auf sich selbst übertragen. Er muss sie also anderweitig zuordnen können.

    Ob dies nur durch im Wege einer neuen Vereinbarung möglich ist, erscheint mir fraglich. Schließlich kann auch beim Wohnungseigentum der teilende Eigentümer dann, wenn sich alle Objekte noch in seiner Hand befinden, die Miteigentumsquote in Anlehnung an § 8 WEG durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt ändern (BGH, Urteil vom 18.06.1976, V ZR 156/75 = NJW 1976, 1976, 1977, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 2971; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2019, Sonderbereich WEG, RN 143, Gutachten DNotI im DNotI-Report 21/2015, 165 mwN
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…5-light-pdf.pdf

    Der BGH führt aus: „Folgerichtig erübrigt sich dann aber für den Fall, dass die Sonderrechte, hinsichtlich derer eine Veränderung der zugeordneten Miteigentumsanteile herbeigeführt werden soll, sich in der Hand nur einer Person befinden, eine Mitwirkung anderer Personen überhaupt“.

    Er sieht in der Änderung der mit den Sonderrechten verbundenen Miteigentumsquote eine Inhaltsänderung.

    Das würde ich dann im Falle der Buchung nach § 3 Abs. 4–6 GBO auch so sehen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (3. November 2019 um 13:33) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Mhhh.... dass der Eigentümer die Quoten allein ändern kann durch einfache (formgerechte) Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, ist nun klar.
    Dennoch habe ich m.E. noch keine ausreichende Grundlage, um die bereits eingetragene Anteilsbelastung auf Aufhebung der Gemeinschaft (§1010 BGB) auch aufgrund der Erklärung einfach dahin gehend zu ändern, dass sie sich auf die nunmehr neu gebildeten Anteile erstrecken soll.
    Hat noch jemand Ideen dazu?

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