vollstreckbare Vergütungsbeschlüsse

  • Der einfache Brief ist gerade nicht automatisch eine Bekanntgabe nach § 15 II FamFG. Damit wir zu § 15 II FamFG kommen können, müßte das Gericht erstens einen entsprechenden Bekanntgabewillen haben und zweitens müßte in der Akte eine Beurkundung (durch den UdG) des Zeitpunktes der Übergabe an den Postdienstleister vorhanden sein. Von Beidem habe ich bislang nichts dem Sachverhalt entnehmen können. Einfach einen Beschluß erlassen und in die Post schmeißen reicht eben nicht. Der Beschluß ist damit bis heute nicht wirksam bekanntgemacht und somit keine Grundlage für eine Forderung. Da liegt der Fehler.

    § 15 III FamFG würde ja eigentlich die Übersendung mittels einfachem Brief ausschließen. Damit könnte man unter der mutigen Prämisse, daß das Betreuungsgericht sich an das Gesetz halten wollte (was ich angesichts einiger Schilderungen hier wie z. B. angeblich fehlender Rechtsmittelmöglichkeit bei einer Festsetzung von 528,00 Euro schon gelegentlich bezweifele), ja noch auf einen Bekanntgabewillen hinsichtlich § 15 II FamFG spekulieren. An der notwendigen Beurkundung wird es wohl bis heute mangeln. Es ist einfach nur abenteuerlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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