Ich habe eine Frage zu folgendem Fall: A und Z sind Miteigentümer zu je 1/2. A überlässt ihren Anteil an den Sohn S, Z ihren Anteil an F, die Frau des Sohnes.
Die Erwerber S und F treffen eine Vereinbarung nach § 1010 BGB, wonach der jeweilige Eigentümer des Anteils, den S erwirbt, die Wohnung im Dachgeschoss alleine nutzen darf.
S räumt dann den Eltern A und B durch "Überlassung des Alleinnutzungsrechts" ein Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung ein und er "bestellt das Wohnungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit am ganzen Grundstück". Sodann bewilligen S und F die Eintragung einer Dienstbarkeit für die (Schwieger-)Eltern am ganzen Grundstück. Eine Eintragung dürfte doch trotz der rein verfahrensrechtlichen Natur der Bewilligung nicht möglich sein, da die Bewilligung nicht der materiellen Rechtslage entspricht (F geht materiell ja keine Verpflichtung ein; Hintergrund: Vermeidung einer Schenkung/Steuer).
Bewilligung 19 GBO, fehlende Einigung
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F hat bewilligt und ist mit der Gestaltung einverstanden. Ich würde das eintragen.
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Schon ein Problem, wenn dem Grundbuchamt aufgrund der eingereichten Urkunde bekannt ist, dass nur einer der Eigentümer an der dinglichen Einigung mitwirkt -> Schöner/Stöber Rn 209
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Zur Absicht -> Schöner/Stöber Rn 1464
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Danke; war am überlegen, ob ich dies beanstanden darf (RdNr. 208 iVm 209 Schöner/Stöber). Aber da es sich aus der Urkunde selbst ergibt, werde ich nun ablehnen.
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