Bewilligung 19 GBO, fehlende Einigung

  • Ich habe eine Frage zu folgendem Fall: A und Z sind Miteigentümer zu je 1/2. A überlässt ihren Anteil an den Sohn S, Z ihren Anteil an F, die Frau des Sohnes.
    Die Erwerber S und F treffen eine Vereinbarung nach § 1010 BGB, wonach der jeweilige Eigentümer des Anteils, den S erwirbt, die Wohnung im Dachgeschoss alleine nutzen darf.
    S räumt dann den Eltern A und B durch "Überlassung des Alleinnutzungsrechts" ein Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung ein und er "bestellt das Wohnungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit am ganzen Grundstück". Sodann bewilligen S und F die Eintragung einer Dienstbarkeit für die (Schwieger-)Eltern am ganzen Grundstück. Eine Eintragung dürfte doch trotz der rein verfahrensrechtlichen Natur der Bewilligung nicht möglich sein, da die Bewilligung nicht der materiellen Rechtslage entspricht (F geht materiell ja keine Verpflichtung ein; Hintergrund: Vermeidung einer Schenkung/Steuer).

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