monatliche Spende von Betreuter

  • Der Betreuer legt mir eine Bescheinigung vor, in welcher die Betreute ihm erlaubt, monatlich 250,00 EUR für karitative Zwecke auszugeben.
    Wofür das Geld ausgegeben wird, soll der Betreuer bei der Betroffenen abrechnen. Ich gehe davon aus, dass eine Kontrolle durch die Betroffene so voll-
    umfänglich nicht möglich sein wird. Es bleiben "betreuungsgerichtliche Bauchschmerzen"!
    Was haltet Ihr davon?

  • Du hast in meinen Augen zurecht Bauchschmerzen.

    Wie du zunächst richtig festgestellt hast, gilt für den Betreuer ein Schenkungsverbot, § 1908i Abs. 2 BGB. Davon ausgenommen sind nur Gelegenheitsschenkungen. Die monatlichen Spenden in Höhe von 250,00 € dürften wohl keine Gelegenheitsgeschenke darstellen (etwas anderes mag allenfalls bei wohlhabenden Betreuten gelten, die bereits früher sehr regelmäßig gespendet haben). Soweit alles "normal".

    Der entscheidende Punkt an diesem Fall ist in meinen Augen der Umstand, dass die Betreute dem Betreuer erklärt hat, er solle das Geld für karitative Zwecke ausgeben. Da keine genauere Bestimmung erfolgte, hat der Betreuer ein Auswahlermessen und handelt daher als Vertreter. Das Schenkungsverbot ist daher wohl grundsätzlich einschlägig. Hätte die Betroffene den Betreuer angewiesen, 250,00 € an ABC e.V. zu überweisen, hätte der Betreuer keine Handlungsspielräume und wäre wohl nur als Bote der Betroffenen anzusehen, der die Willenserklärung der Betroffenen weitergibt. In diesem Fall wäre das Schenkungsverbot nicht einschlägig gewesen, da es sich insoweit ja um eine Willenserklärung der Betroffenen handelt.

    Man sollte allerdings auch § 1901 BGB nicht außer Acht lassen, der bestimmt, dass die Wünsche des Betroffenen bei der Betreuungsführung zu beachten sind. Wenn der Betroffene spenden will, soll er das auch tun können. Allerdings wäre es besser, wenn die Betroffene die Spende selbst vornimmt oder dem Betreuer einen genaueren Auftrag erteilt.

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