Eröffnung gemeinschaftliches Testament, Erblasser Ausland

  • Hallo zusammen,
    jetzt benötige ich mal euer Schwarmwissen. Trotz intensiver Suche bin ich mirimmer noch unsicher…

    Mein Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DominikanischenRepublik. Bei uns liegt noch ein gemeinschaftliches Testament mit der erstenEhefrau im Verwahr. Dieses muss nun eröffnet werden. Gemäß § 344 Abs. 6 FamFG wärenwir hierfür zuständig.
    Über Art. 20 und 4 der EuErbVO komme ich aber nun dazu, dassfür Entscheidungen das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortesanzuwenden wäre, also dass der DomRep.
    Die Eröffnung hat dennoch durch uns zu erfolgen, das sagtzumindest der Münchener Kommentar unter der Rdnr. 40 zum 344 FamFG.
    Was mache ich also nun mit dem eröffneten gemeinschaftlichenTestament. Der Münchener Kommentar sagt dazu, dass die Abgabe an dieinländische diplomatische Auslandvertretung erfolgen soll.
    Ich habe hier irgendwie Bauchweh, weil ich ja ein gemeinschaftlichesTesta habe, welches auch Verfügungen der Ehefrau enthält. Auch wenn diesesaufgrund Scheidung der Ehe nicht wirksam sein dürfte. Aber wie läuft denn dadann wohl der weitre Umgang mit dem Testa ab? Für die Hinterlegung wäre ja,nach unserem recht das Nachlassgericht für den ersten Sterbefall zuständig, dashaben wir ja nicht.

    Vielleicht kann mir ja jemand meinen Knoten im Kopf lösen,oder es hatte jemand schon mal so einen Fall.
    Danke schon mal!

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