Hallo,
mir liegt folgender Sachverhalt vor:
das herrschende Grundstück ist berechtigt, eine Teilfläche des dienenden Grundstücks oberirdisch mit der Fassade des Gebäudes, insbesondere der Außendämmung, Fensterbrettern, Balkon-/Loggiageländern und einem Dachvorsprung mit Dachrinne, zu überbauen.
Eine Überbaurente wird nicht geschuldet.
Das Recht umfast auch die Befugnis, das dienende Grundstück zum Zweck der Wartung, Pflege und Reinigung des überbauenden Gebäudeteils zu betreten und ggfs. ein Gerüst und Leiteranlage aufzustellen.
Sämtliche Kosten, Lasten, Gefahren sowie die Verkehrssicherungspflicht für den Überbau obliegen ausschließlich dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
Eintragung einer Grunddienstbarkeit wird bewilligt und beantragt.
Würdet ihr hier eine Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) eintragen oder hättet ihr Bedenken wegen der Kostenregelung und der Aussage, dass keine Überbaurente geschuldet wird?
Ich denke die Aussage zur Überbaurente ist nur eine Klarstellung und die Kostenregelung ist nach Gesetz.
Bei einer Anlage (z.B. Zufahrtsrecht oder Feuerwehraufstellfläche) kann die Kostenregelung abbedungen werden BeckOK/Kazele BGB § 1020 Rn. 82,83.
Wäre euch für jede Meinung dankbar.