Hallo,
ich habe eine Frage zu obiger Vorschrift. Gilt diese nur, falls wirklich nur zwei Tage Freiheitsentziehung vorliegen?
Wie ist es im Fall: 2 Wochen Dauerarrest von 02.07.19, 19.03 Uhr bis 16.07.19, 19.00 Uhr?
Vielen Dank!
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