Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - Zwangsvollstreckung

  • Die Zwangsvollstreckung soll aus einem Strafurteil eines tschechischen Gerichts von 2013 betrieben werden. Dieses enthält - neben der Verurteilung der Angeklagten - die Festschreibung von Zahlungsansprüchen des Gläubigers gegen die Verurteilte. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel liegt vor.

    Soweit ich recherchieren konnte, bedarf es für einen Pfüb - wie bei der Vollstreckung aus inländischen Titeln - der vorherigen Zustellung des Vollstreckungstitels an die Schuldnerin (§ 750 Abs. 1 ZPO).

    Aus dem Strafurteil (Übersetzung) ist zu entnehmen, dass die Verurteilte=Schuldnerin nach der Urteilsverkündung auf die Möglichkeit der Berufung verzichtet hat. Also war sie bei Verkündigung des Urteils anwesend.

    Dennoch müsste eine Bescheinigung für die erfolgte Zustellung an die Schuldnerin eingereicht werden, oder? :gruebel:

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