Zwangsicherungshypothek für Gemeinde (u.a. Gewerbesteuer, Handwerkskammerbeitrag ?)

  • Gemeindebeantragt Zwangssicherungshypothek wie folgt:

    Betreff: Eintragungeiner Zwangssicherungshypothek

    Ich möchte offeneForderungen des Schuldner xy auf folgende Grundstücke im Grundbuch

    Blatt A, Flur 12, Flurstück 2xx
    Blatt A, Flur 12,Flurstück 2yy
    Blatt A, Flur 12,Flurstück 2zz
    Auf den Eigentümer xy eintragen lassen:
    - Gewerbesteuern 25.000 €
    - Grundsteuer B 3.200 €
    - Grundbesitzabgaben 7.280 €
    - Säumniszuschläge 2.600 €
    - Pfändungsgebühren 35 €
    -Postzustellungsurkunde 75€
    - Wegegeld 540 €
    -Handwerkskammerbeitrag 3300 €
    Gesamtsumme ………..
    sowie 1% Säumniszuschlag monatlich.

    Beträge sind gerundet. Die Einleitung war wirklich so …keine Rechtschrei-/Grammatikfehler meinerseits.

    Doch nun zum Inhalt und den Fehlern bzw. Fragen

    - Aufteilung nach § 867 II 1 ZPO fehlt

    - Erklärung zur Vollstreckbarkeit fehlt

    - haftet das Grundstück für die Gewerbesteuern oder bedarfes dazu eines entsprechenden Titels ?

    - Ist Addierung Grundlasten und Gewerbesteuer zu einerHypothek zulässig ?

    - Es ist nicht ersichtlich für welchen Zeitraum die jeweiligeForderung erhoben wird.

    - Es ist nicht ersichtlich woraus sich der kapitalisierte Säumniszuschlagerrechnet.

    - Es ist nicht ersichtlich zu welchem Betrag die Zinsen desSäumniszuschlagseinzutragen sind.

    - Mahn- und Pfändungsgebühren, Wegegeld oder Kosten Postzustellungsurkundehatte ich in dem Zusammenhang noch nie. Muss ich die prüfen … insbesondereWegegeld 540 € ist doch arg.

    - Handwerkskammerbeitrag: Titel ? Gemeinde überhauptzuständig ?

    Das sind nur die Sachen die mir unmittelbar aufgefallen sind…. Jetzt sitz ich vor der Aufgabe das irgendwie für die Sachbearbeiterin derGemeinde hilfreich zu verschriftlichen und bin für Inputs dankbar.


  • hierzu grad was gefunden: § 113 Abs. 3 HwO

    (3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

  • Ich möchte offeneForderungen des Schuldner xy auf folgende Grundstücke im Grundbuch
    Blatt A, Flur 12, Flurstück 2xx
    Blatt A, Flur 12,Flurstück 2yy
    Blatt A, Flur 12,Flurstück 2zz
    Auf den Eigentümer xy eintragen lassen:
    - Gewerbesteuern 25.000 €
    - Grundsteuer B 3.200 €
    - Grundbesitzabgaben 7.280 €
    - Säumniszuschläge 2.600 €
    - Pfändungsgebühren 35 €
    -Postzustellungsurkunde 75€
    - Wegegeld 540 €
    -Handwerkskammerbeitrag 3300 €
    Gesamtsumme ………..
    sowie 1% Säumniszuschlag monatlich.

    Beträge sind gerundet. Die Einleitung war wirklich so …keine Rechtschrei-/Grammatikfehler meinerseits.

    Doch nun zum Inhalt und den Fehlern bzw. Fragen

    - Aufteilung nach § 867 II 1 ZPO fehlt (ist natürlich erforderlich)

    - Erklärung zur Vollstreckbarkeit fehlt (ist natürlich erforderlich)

    - haftet das Grundstück für die Gewerbesteuern oder bedarfes dazu eines entsprechenden Titels ?

    (das Grundstück haftet nicht dafür aber die Gemeinde kann eine ZSH eintragen lassen)

    - Ist Addierung Grundlasten und Gewerbesteuer zu einerHypothek zulässig ?

    (ja, Gewerbesteuer ist eine Hauptforderung)

    - Es ist nicht ersichtlich für welchen Zeitraum die jeweiligeForderung erhoben wird.

    (eine Forderungsaufstellung ist dafür einzureichen)

    - Es ist nicht ersichtlich woraus sich der kapitalisierte Säumniszuschlagerrechnet.

    (sh. vorherigen Punkt, sollte sich aus der Forderungsaufstellung dann ergeben)

    - Es ist nicht ersichtlich zu welchem Betrag die Zinsen desSäumniszuschlagseinzutragen sind.

    (Die Gemeinde kann keine Zinsen geltend machen, denn die AO sieht überhaupt keine Zinsen vor; evtl. anders bei
    der Handwerkskammerforderung, weiß ich aber nicht. Aber laut SV sind auch keine Zinsen beantragt.)

    Im Übrigen hoffe ich, dass die Einschränkung des § 10 I (3) ZVG angegeben ist, da die künftige ZSH z.B. Grundsteuern absichert. Alles in allem bleibt nur die Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO. Aufgrund der Vollstreckbarkeitserklärung musst du die Wegegelder etc. nicht prüfen aber du könntest in der Verfügung ja vorsichtig nachfragen, musst allerdings dann darauf hinweisen, dass dieser Punkt nicht Gegenstand der Verfügung ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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