BGB-Ges. + Erbengemeinschaft

  • Im Grundbuch ist eine BGB-Gesellschaft eingetragen und ein Gesellschafter verstorben.
    Kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag.
    Die lebenden Gesellschafter sowie die durch Erbschein ausgewiesenen Erben erklären, dass der Anteil des verst. Gesellschafters auf die Erben übergeht und die Berichtigung des GB wird beantragt. Die Erben werden als Gesellschafter eingetragen.
    Nun, nach fast 15 Jahren scheibt ein Notar, dass die Erben in Erbengemeinschaft als Gesellschafter hätten eingetragen werden müssen.

    Ist das so?

    Viele Grüße

  • Was sagt den die Berichtigungsbewilligung über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags ? Einer Berichtigungsbewilligung hat es bei einem nur mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag auch schon vor 15 Jahren bedurft (s. etwa BayObLG, Beschluss vom 12.08.1991, BReg. 2 Z 93/91, Beschluss vom 13. 8. 1992 - 2 Z BR 60/92; Beschluss vom 16. 10. 1997 - 2Z BR 94/97; Beschluss vom 2. 11. 2000 - 2Z BR 111/00; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. 12. 1991, 2 W 55/91; PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.03.1995, 3 W 42/95 u.a.). Wenn die Erben als Gesellschafter eingetragen wurden, musste der Gesellschaftsvertrag ja eine sog. einfache Nachfolgeklausel enthalten haben. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, ist die Gesellschaft aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB) und wird zur Liquidationsgesellschaft. Der Gesellschaftsanteil geht dann auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters in Erbengemeinschaft über (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB), siehe etwa Weber, „Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters“, ZEV 2015, 200 mwN in Fußn. 8). Entsprechend wäre das GB zu berichtigen gewesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Antwort.

    Da es keinen Gesellschaftsvertrag gab und die Gesellschaft nicht aufgelöst werden sollte, werde ich jetzt die Eintragung dahingehend berichtigen, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf die Erbe in Erbengemeinschaft übegangen ist.


  • Da es keinen Gesellschaftsvertrag gab und die Gesellschaft nicht aufgelöst werden sollte, werde ich jetzt die Eintragung dahingehend berichtigen, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf die Erbe in Erbengemeinschaft übegangen ist.

    Ohne Gesellschaftsvertrag hätte es nie eine Gesellschaft gegeben.

    Meines Wissens nach wäre die Eintragung der Erben in Erbengemeinschaft nur möglich, wenn die Gesellschaft aufgelöst wäre (was wohl nicht der Fall ist), da eine Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter einer werbenden Personengesellschaft sein

    kann.

    Wenn die Gesellschaft nicht aufgelöst wurde, stellt sich die Frage der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel zu der die Berichtigungsbewilligung Ausführungen machen müsste. Diese kann nicht dazu führen, dass die Erben in Erbengemeinschaft Gesellschafter werden (vgl.

    Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger,jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2032 BGB (Stand: 11.11.2019)).

  • Wenn die Gesellschaft nicht aufgelöst bleiben sollte, konnte die Abwicklungs- auch wieder in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt werden. Mit der Folge, dass die Erben als Gesellschafter einzutragen waren. Bei dieser Berichtigungsbewilligung kann man nur raten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!