Dienstbarkeit Telekommunikation

  • Hallo, mir liegt eine Benutzungsdienstbarkeitsbestellung (Leitungs- und Kabelrecht) zugunsten eines Telekommunikationsunternehmens -Klarname entfernt- vor.

    Darin ist u.a. folgendes bestimmt:

    "...... Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklungen ergebenden Anwendungen ab......."

    Ist das im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz so eintragungsfähig?

    Einmal editiert, zuletzt von Michael (31. März 2020 um 10:24)

  • Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben (s. Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020; § 1090 BGB RN 63). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Inhaltsänderung (Reischl im BeckOK BGB, Stand 01.02.2020, § 1090 RN 10 i.V. mit § 1018 RN 31). Daher kann sich der Umfang einer Dienstbarkeit unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf im Laufe der Zeit erweitern, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und auf keine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1090 RN 35 mwN). Wie Filipp in der MittBayNot 3/2005, 185/192
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_2005_3.pdf
    ausführt, kann aus § 1091 BGB der Schluss gezogen werden, dass der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht von vornherein für alle Zeiten feststeht, da sich die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten ändern können, insbesondere bei Dienstbarkeiten zugunsten juristischer Personen, weil hier die Dienstbarkeit für lange Zeit bestehen kann. Die Bedarfssteigerung müsse sich allerdings in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstücks halten und dürfe nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung beruhen (s. die Nachweise in den Fußnoten 101 und 102).

    Unter diesem Gesichtspunkt scheint mir die Regelung „Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklungen ergebenden Anwendungen ab“ nicht zu beanstanden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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