Hallo, mir liegt eine Benutzungsdienstbarkeitsbestellung (Leitungs- und Kabelrecht) zugunsten eines Telekommunikationsunternehmens -Klarname entfernt- vor.
Darin ist u.a. folgendes bestimmt:
"...... Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklungen ergebenden Anwendungen ab......."
Ist das im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz so eintragungsfähig?