Vertretung des Prokuristen der dt. Zweigniederlassung einer ausländischen Bank

  • Hallo liebe Kollegen,

    gibt es zu diesem Sachverhalt Neuigkeiten? Mir liegt jetzt auch die Löschungsbewilligung der deutschen Zweigniederlassung vertreten durch zwei Prokuristen vor. Beigefügt ist die Bescheinigung der französischen Hauptniederlassung vom 05.10.2021 mit der darin enthaltenen Vollmacht an die Zweigniederlassung.
    Über Lösungsvorschläge wäre ich dankbar.

    Vielen Dank schonmal im Voraus.

  • Ich habe jetzt auch diese "Bestätigung" vom 05.10.2021 vorliegen.

    Darin bevollmächtigen A und B als "ständige Vertreter" der dt. Zweigniederlassung der B S.A. - aufgrund Vollmacht der Hauptniederlassung - "die ständigen Vertreter und Prokuristen" der Zweigniederlassung laut Handelsregister (also auch sich selbst),

    "Rechtshandlungen betreffend der Geschäftstätigkeit der ehemaligen vE Bank vollumfänglich vorzunehmen und Untervollmachten zu erteilen.
    Außerdem sind die vorgenannten Bevollmächtigten einschließlich der Unterbevollmächtigten insbesondere auch zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten berechtigt: Rangänderungen..., Inhaltsänderungen, Zustimmungen, Abtretungen..., Löschungen, Verzichte, Pfandfreigaben sowei sämtliche dafür erforderliche Erklärungen, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sowie Untervollmachten in diesem Zusammenhang zu erteilen."

    Der deutsche Notar bescheinigt bei der Unterschriftsbeglaubigung (bzgl. der ständigen Vertreter, s.o.) aufgrund Einsichtnahme in die Ausfertigung einer notariellen Vollmacht eines französischen Notars, dass A und B "als gemeinschaftlich Vertretungsberechtigte bevollmächtigt sind, die vorstehende Erklärung für und gegen die B S.A....(=Hauptniederlassung) abzugeben."

    :confused:
    (Soweit die Vollmachtsbescheinigung passt) heißt das
    - dass die Hauptniederlassung, die Zweigniederlassung bevollmächtigt hat, Vollmacht an sich selbst zu erteilen? Geht sowas?
    - dass die Zweigniederlassung Untervollmachten erteilen darf? ("vorstehende Erklärung" umfasst ja dann alles von A und B Erklärte...)

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