Laut der eingereichten Grundschuldbestellung (Grundschuld mit Brief) steht dem jeweiligen Eigentümer kein Widerspruchsrecht oder Zurückweisungsrecht aus § 1160 BGB zu.
Muss ich diesen Ausschluss jetzt mit in den Eintragungstext nehmen oder ist dieser Ausschluss durch die Bezugnahme auf die Bewilligung abgedeckt?
Werde aus einem Beitrag den ich hier gefunden habe diesbezüglich nicht ganz schlau.