Zitat von Stefan Zitat von FOLIA-JensFür die Notarangestellten wird eine recht weitreichende Vollmacht für notwendige Erklärungen zur Abwicklung des Vertrages erteilt
Unabhängig von Widerrufsfragen dient die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht der Vertragsdurchführung. Ich würde aus diesem Grund schon nicht löschen, es sei denn es ist ausdrücklich auch Vollmacht zur Löschung der Auflassungsvormerkung erteilt.
Ganz meine Meinung!